FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2005
1 K 354/03
Normen:
AO § 239 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 § 397 Abs. 1 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 235 § 371 ;

Einleitung eines Strafverfahrens nach Selbstanzeige; Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Hinterziehungszinsen nach Selbstanzeige

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 354/03

DRsp Nr. 2006/2827

Einleitung eines Strafverfahrens nach Selbstanzeige; Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Hinterziehungszinsen nach Selbstanzeige

1. Besteht während des Schwebezustands bis zur Klärung der Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und die hinterzogenen Steuern fristgerecht entrichtet werden, kein Strafaufhebungsgrund und damit auch kein Verfahrenshindernis, ist die Finanzbehörde auch bei Selbstanzeigen grundsätzlich berechtigt und nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten. 2. Entschließt sich die zur Strafverfolgung zuständige Finanzbehörde, nach einer Selbstanzeige wegen des begründeten Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, liegt nicht eine bloße "Vorprüfung" vor. Die in der Praxis üblichen und rechtlich anerkannten Vorfeld- oder Initiativermittlungen sind typischerweise auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten gerichtet oder beziehen sich auf Sachverhalte unterhalb der Verdachtsschwelle. 3. Ermittlungen der Steuerfahndungen zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige können auch dann als Einleitung eines Strafverfahrens zu bewerten sein, wenn sie weder dem Kläger noch seinem Berater bekannt waren und die Fahndung später davon ausgeht, sie habe kein Strafverfahren eingeleitet.