FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 19.04.2023
16 K 16130/22
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 16 K 16130/22

DRsp Nr. 2023/8744

Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage nicht wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig ist.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Bereich C.... Die Beteiligten streiten in der Sache um Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung. Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu klären.

I.1.

Früher besorgten die Berliner Finanzämter selbst ihren Postversand. Die Mitarbeiter der jeweiligen Poststelle holten arbeitstäglich die Ausgangspostsendungen bei den Sachbearbeitern, auch der Rechtsbehelfsstelle, ab, frankierten diese und übergaben sie einem Postdienstleister. Die Sachbearbeiter vermerkten den Tag, an dem sie die Sendung in ihren Ausgangspostkorb legten, in der Akte als den Tag, an dem die Sendung zur Post gegeben wurde. War der Mitarbeiter der Poststelle an diesem Tag schon vorbeigekommen, die Post also schon abgeholt, vermerkten sie den folgenden Arbeitstag als den Tag, an dem die Sendung zur Post gegeben wurde, denn sie wurde erst bei der Runde am folgenden Tag von der Poststelle abgeholt.

2.