Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Der verheiratete Kläger ist in Deutschland wohnhaft und wurde im Streitjahr 2006 im Rahmen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer veranlagt. Er besitzt sowohl die deutsche (seit 1996) als auch die türkische Staatsangehörigkeit und erzielte aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter beim türkischen Generalkonsulat A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Türkei der Besteuerung unterworfen wurden.
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