FG Köln - Urteil vom 15.06.2011
7 K 1654/09
Normen:
EStG § 3 Nr 29 Buchst b); EStG § 34c; DBA Türkei Art 19; DBA Türkei Art 15; DBA Türkei Art 23 Abs 1 Buchst b); Wiener Übereinkommen v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen Art 37 Abs 2; Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen Art 49 Abs 1; EStG § 19 Abs 1 Nr 1;

Einnahmen eines türkischen Konsulatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland steuerpflichtig

FG Köln, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 7 K 1654/09

DRsp Nr. 2011/14157

Einnahmen eines türkischen Konsulatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland steuerpflichtig

Ein konsulatsangehöriger Arbeitnehmer, der sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist in Deutschland mit seinen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Etwaige türkische Steuern werden angerechnet.

Normenkette:

EStG § 3 Nr 29 Buchst b); EStG § 34c; DBA Türkei Art 19; DBA Türkei Art 15; DBA Türkei Art 23 Abs 1 Buchst b); Wiener Übereinkommen v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen Art 37 Abs 2; Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen Art 49 Abs 1; EStG § 19 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Der verheiratete Kläger ist in Deutschland wohnhaft und wurde im Streitjahr 2006 im Rahmen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer veranlagt. Er besitzt sowohl die deutsche (seit 1996) als auch die türkische Staatsangehörigkeit und erzielte aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter beim türkischen Generalkonsulat A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Türkei der Besteuerung unterworfen wurden.