BFH - Beschluss vom 07.12.2011
X B 116/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 416
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 239/09

Einordnung der in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 geleisteten Vorsorgeaufwendungen als Werbungskosten oder als abziehbare Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG

BFH, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen X B 116/11

DRsp Nr. 2012/2232

Einordnung der in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 geleisteten Vorsorgeaufwendungen als Werbungskosten oder als abziehbare Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG

NV: Vor 2005 geleistete Vorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder um andere Altersvorsorgeaufwendungen handelt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung den von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgrund in ausreichender Weise i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 31 ff. und 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Jedenfalls bedarf es im Streitfall keiner Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).