Der Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht des Klägers für dessen Boardinghouse, Z-Straße ..., ... Y, vom 15.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.1.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betrieb des Boardinghauses Z-Straße ... in Y einen Gewerbebetrieb darstellt und der Kläger infolgedessen auf Grundlage von § 141 der Abgabenordnung (-- AO --) zur Führung von Büchern verpflichtet ist.
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