BGH - Urteil vom 05.06.2009
V ZR 144/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 859 Abs. 1; BGB § 859 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 927
BGHZ 181, 233
DAR 2009, 461
DAR 2009, 515
JuS 2009, 762
MDR 2009, 1166
NJW 2009, 2530
NZM 2009, 595
VRS 117, 23
VersR 2009, 1121
WM 2009, 1664
ZGS 2009, 296
zfs 2009, 558
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 70/08
AG Magdeburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 151 C 2968/07

Einordnung des unbefugten Abstellens eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Grundstücksbesitzers als verbotene Eigenmacht; Anspruch des Grundstücksbesitzers auf Erstattung der Abschleppkosten als Schadensersatz; Ersatzfähigkeit von mit der Geltendmachung der Abschleppkosten verbundenen Inkassokosten

BGH, Urteil vom 05.06.2009 - Aktenzeichen V ZR 144/08

DRsp Nr. 2009/16370

Einordnung des unbefugten Abstellens eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Grundstücksbesitzers als verbotene Eigenmacht; Anspruch des Grundstücksbesitzers auf Erstattung der Abschleppkosten als Schadensersatz; Ersatzfähigkeit von mit der Geltendmachung der Abschleppkosten verbundenen Inkassokosten

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 EUR gerichteten Klage wendet. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 15 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.