Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die unselbständige Stiftung "Z" mit Sitz im "Y", X-Straße ... in ... W (im Folgenden: Stiftung) eine gemeinnützige Stiftung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff AO ist.
Es handelt sich hierbei um eine durch den Stifter V mit Stiftungsgeschäft vom ....2009 errichtete nichtrechtsfähige Stiftung, die durch die Klägerin als Treuhänderin vertreten wird. Die Klägerin ist eine rechtsberatende Gesellschaft, deren Geschäftsführer den Stifter gleichzeitig als Rechtsanwälte bei der Gründung der Stiftung beraten und die Satzung verfasst haben. Auch die Steuerberatung des Stifters wie der Stiftung lagen in einer Hand.
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