FG Köln - Urteil vom 25.05.2023
10 K 2066/21
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Einordnung einer nicht rechtsfähigen Stiftung als gemeinnützig bzgl. Befreiung von der Körperschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 10 K 2066/21

DRsp Nr. 2023/16046

Einordnung einer nicht rechtsfähigen Stiftung als gemeinnützig bzgl. Befreiung von der Körperschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die unselbständige Stiftung "Z" mit Sitz im "Y", X-Straße ... in ... W (im Folgenden: Stiftung) eine gemeinnützige Stiftung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff AO ist.

Es handelt sich hierbei um eine durch den Stifter V mit Stiftungsgeschäft vom ....2009 errichtete nichtrechtsfähige Stiftung, die durch die Klägerin als Treuhänderin vertreten wird. Die Klägerin ist eine rechtsberatende Gesellschaft, deren Geschäftsführer den Stifter gleichzeitig als Rechtsanwälte bei der Gründung der Stiftung beraten und die Satzung verfasst haben. Auch die Steuerberatung des Stifters wie der Stiftung lagen in einer Hand.