BFH - Beschluss vom 28.10.2010
III B 175/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 454/05

Einordnung eines Betriebs als Handwerksbetrieb trotz einer Zuordnung nach statischen Kriterien zum Handel; Vorliegen eines Handwerksbetriebs bei Erbringung von Handwerksleistungen an eigenen, zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern

BFH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen III B 175/09

DRsp Nr. 2010/22361

Einordnung eines Betriebs als Handwerksbetrieb trotz einer Zuordnung nach statischen Kriterien zum Handel; Vorliegen eines Handwerksbetriebs bei Erbringung von Handwerksleistungen an eigenen, zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern

1. NV: Rechtsfragen, die mit dem im InvZulG 1999 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Handwerks" zusammenhängen, betreffen auslaufendes Recht und sind daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob die einem verarbeitenden Gewerbe dienenden Wirtschaftgüter auch dann durch Investitionszulage begünstigt sind, wenn der Betrieb insgesamt nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern dem Handel zuzuordnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich ihre (negative) Beantwortung aus dem Gesetz ergibt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a)