BFH - Beschluss vom 28.11.2008
IV B 20/08
Normen:
EStG § 52 Abs. 15; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 41/05

Einordnung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in die Wohnung als Betriebsausgaben bei der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Nutzung eines Treppenlifts vom Wohnungsinhaber aus lediglich in seiner Person liegenden Gründen zur allgemeinen Steigerung des Lebensstandards; Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung(FGO)

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen IV B 20/08

DRsp Nr. 2009/4127

Einordnung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in die Wohnung als Betriebsausgaben bei der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Nutzung eines Treppenlifts vom Wohnungsinhaber aus lediglich in seiner Person liegenden Gründen zur allgemeinen Steigerung des Lebensstandards; Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des V, der ... 2007 verstorben ist.

V erzielte im Streitjahr (1998) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu den Einkünften gehörte bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch der Nutzungswert der zweigeschossigen Wohnung, die V mit seiner am ... Dezember 1998 verstorbenen Ehefrau gemeinsam bewohnte (sog. große Übergangsregelung, § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG a.F.--).

In der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 hat V einen Treppenlift in die Wohnung einbauen lassen. Die dafür getätigten Aufwendungen in Höhe von 26 430 DM hat er als Erhaltungsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1998/99 in vollem Umfang gewinnmindernd berücksichtigt.