BFH - Urteil vom 09.12.2010
VII R 32/09
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4884/07

Einordnung von aus Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft gemischt hergestellten Erzeugnissen als Ursprungserzeugnisse; Möglichkeit der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VII R 32/09

DRsp Nr. 2011/4019

Einordnung von aus Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft gemischt hergestellten Erzeugnissen als Ursprungserzeugnisse; Möglichkeit der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft

1. NV: Sind die Voraussetzungen für eine buchmäßige Trennung von Vormaterialien (Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Vormaterialien) nicht erfüllt, sind die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse unbekannten Ursprungs und damit keine Ursprungserzeugnisse. 2. NV: Bewilligt das HZA die buchmäßige Trennung für im Antragsverfahren präsentierte Vormaterialien, ohne deren Gleichartigkeit und Austauschbarkeit zu prüfen, und liegen Gleichartigkeit und Austauschbarkeit tatsächlich nicht vor, ist die Bewilligung als irrtümlich erteilt anzusehen, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben abzusehen ist, falls der Zollschuldner und Inhaber der Bewilligung den Irrtum des HZA nicht erkennen konnte.