Nacherhebung eines Zolls im Falle nicht buchmäßig erfasster und einer Zollschuld entsprechender Abgabenbeträge - Präferenzberechtigtes Textilgewebe; Buchmäßige Trennung; Unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen; Nacherhebung von Zoll
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 4884/07 Z
DRsp Nr. 2009/20804
Nacherhebung eines Zolls im Falle nicht buchmäßig erfasster und einer Zollschuld entsprechender Abgabenbeträge - Präferenzberechtigtes Textilgewebe; Buchmäßige Trennung; Unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen; Nacherhebung von Zoll
1. Für aus der Slowakischen Republik und aus der Tschechischen Republik eingeführte Gewebe kann keine Zollpräferenz nach Art. 10 der Assoziationsabkommen vom 31.12.1994 in Anspruch genommen werden, wenn sie aus einer Mischung von Vormaterialien (Fasern/Garne) mit und ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, deren Beschaffenheit und Handelsqualität nicht identisch ist.2. Nach Art. 20a Abs. 1 der EGAbkProt CZE/SVK Nr. 4 können die Zollbehörden die Verwaltung der buchmäßigen Trennung der Lagerbestände nur für solche Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bewilligen, die gleich und untereinander austauschbar sind.3. Auf die zolltarifliche Einreihung einer Ware kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.4. Beruhte das Unterbleiben der Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge auf der Vorlage inhaltlich unrichtiger Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die aufgrund unzutreffender Angaben zum Ursprung der verwendeten Garne ausgestellt worden sind, kommt ein Absehen von der Nacherhebung des Zolls nicht in Betracht.
Normenkette:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1;
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