Die Klage wird abgewiesen.
Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Streitig ist, ob Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufzufassen sind.
Der Kläger ist Angestellter der F. GmbH. Er leitet die Niederlassung seines Arbeitgebers in L.. In den Streitjahren bezog er Arbeitslohn und außerdem Einnahmen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Arbeitgeber über eine stille Beteiligung an dessen Unternehmen. Der Vertrag folgt einem Muster, nach welchem der Arbeitgeber auch mit anderen Führungskräften eine stille Beteiligung vereinbart. Einzelne Regelungen lauten:
§ 1 Begründung der Gesellschaften
Der Stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen der Inhaberin als typisch stiller Gesellschafter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Einlage
Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt ...
Sie ist sofort fällig und geht in das Vermögen der Inhaberin über. Der stille Gesellschafter kann seine Einlage ganz oder teilweise durch Barzahlung, durch Stehenlassen von Tantieme- und sonstigen Vergütungsansprüchen und/oder durch Gutschrift der ihm künftig zufallenden Gewinnanteile leisten.
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