FG Köln - Urteil vom 15.12.2020
11 K 1048/17
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStZ 2021, 471

Einordnung von Kapitalerträgen aus einer Beteiligung an einer GmbH als tarifliche Einkommensteuer oder als Abgeltungssteuer; Steuermindernde Berücksichtigung von entstandene Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Köln, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 11 K 1048/17

DRsp Nr. 2021/6334

Einordnung von Kapitalerträgen aus einer Beteiligung an einer GmbH als tarifliche Einkommensteuer oder als Abgeltungssteuer; Steuermindernde Berücksichtigung von entstandene Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide für 2014 vom 23.7.2015 und für 2015 vom 6.1.2017 sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung vom 20.3.2017 werden dahingehend geändert, dass die vom Kläger erzielten Kapitalerträge aus seiner Beteiligung an der A GmbH in Höhe von 100.283 Euro (2014) und von 71.666 Euro (2015) unter Berücksichtigung der dazugehörigen Werbungskosten von 1.255,82 Euro (2014) und von 1.406,65 Euro (2015) im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu jeweils 60% der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.

2.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit die Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand