BGH - Urteil vom 20.07.2017
III ZR 545/16
Normen:
BGB § 288 Abs. 2; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2154
JZ 2017, 770
JZ 2017, 772
MDR 2017, 1233
NJW-RR 2017, 1527
ZIP 2017, 1957
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 2272/06
OLG Oldenburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 70/07

Einordnung von Regulierungsbriefen eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende schuldanerkennende Urkunden; Inanspruchnahme auf Zahlung aufgrund eines Zentralregulierungsvertrags im Urkundenprozess; Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen; Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen III ZR 545/16

DRsp Nr. 2017/11208

Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende "schuldanerkennende" Urkunden; Inanspruchnahme auf Zahlung aufgrund eines Zentralregulierungsvertrags im Urkundenprozess; Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen; Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag

a) Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende "schuldanerkennende" Urkunden.b) § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen anwendbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils dahingehend klargestellt wird, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 2; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand

a) b) c)