BFH - Urteil vom 11.12.2008
VI R 19/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 24;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1955/04

Einordnung von Versicherungsleistungen aus einer von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn des verstorbenen Arbeitnehmers; Bestehen eines Werbungskostenersatzes durch den auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallenden Teil der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

BFH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VI R 19/06

DRsp Nr. 2009/7915

Einordnung von Versicherungsleistungen aus einer von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn des verstorbenen Arbeitnehmers; Bestehen eines Werbungskostenersatzes durch den auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallenden Teil der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 24;

Gründe:

I.

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ohne Namensangabe abgeschlossen und die Zahlung der jeweiligen Prämien übernommen. Mit der Versicherung sollten die Folgen eines unfallbedingten Eintritts von Invaliditäts- bzw. Todesfällen versichert werden, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen dem Arbeitgeber zu, Bezugsberechtigter im Todesfall war der Kläger als Ehegatte.

Im März 2001 erlitt die Ehefrau des Klägers in ihrer Freizeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Versicherung zahlte deshalb im August 2001 den vertraglich vereinbarten Betrag von drei Jahresgehältern in Höhe von 73 626 EUR an den Kläger.