Streitig ist, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).
I.
Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1995 brachte Herr R. in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der ... OHG die Grundstücke seines bisherigen Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen ein und überließ im weiteren Gesellschaftsanteile an seine drei Kinder. Im Rahmen der vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistungen wurde eine Rentenzahlung von monatlich 15.000 DM vereinbart, die an die Ehegatten R. und T. als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen ist (s. § 5, Bl. 7 FA-Akte).
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