FG München - Urteil vom 20.11.2002
4 K 5773/00
Normen:
ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 428 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 551

Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 428 BGB.; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 5773/00

DRsp Nr. 2003/3290

Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 428 BGB.; Schenkungsteuer

Überträgt der Steuerpflichtige ihm allein gehörendes Vermögen gegen eine Leibrente, die an ihn und seinen Ehegatten als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen ist, so liegt in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine freigiebige Zuwendung an den Ehegatten. Unerheblich ist, ob der Ehegatte von dem eingeräumten Recht tatsächlich Gebrauch macht; allein seine zivilrechtliche Rechtsstellung ist entscheidend.

Normenkette:

ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 428 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1995 brachte Herr R. in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der ... OHG die Grundstücke seines bisherigen Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen ein und überließ im weiteren Gesellschaftsanteile an seine drei Kinder. Im Rahmen der vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistungen wurde eine Rentenzahlung von monatlich 15.000 DM vereinbart, die an die Ehegatten R. und T. als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen ist (s. § 5, Bl. 7 FA-Akte).