FG Sachsen - Urteil vom 08.12.2005
4 K 2949/03; 7 K 2949/03
Normen:
KN Pos. 2009, 7999, Pos. 2106 9098, Kapitel 20 Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. a, b; VO (EWG) Nr. 558/93; VO (EG) 1832/2002; ZK Art. 220 Abs. 1 ; EWGV 558/93; EGV 1832/2002;

Einreihung von durch Entziehen von Wasser, ohne Zusatz von Zucker hergestelltem Apfelsaftkonzentrat

FG Sachsen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 2949/03; 7 K 2949/03 - Aktenzeichen 7 K 2949/03

DRsp Nr. 2006/11872

Einreihung von durch Entziehen von Wasser, ohne Zusatz von Zucker hergestelltem Apfelsaftkonzentrat

1. Konzentrierte Apfelsäfte mit einem Wert von geringfügig weniger als 67 Brix (hier: 65,5 Brix) können auch dann nicht mehr in die Position 2009 KN eingereiht werden, wenn der reine Fruchtsaft keiner anderen Verarbeitung unterzogen worden ist als dem Entzug von Wasser und kein Zucker zugesetzt worden ist. Die erforderliche Abgrenzung zu Waren der Pos. 2106 KN erfolgt gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 Buchst. a und b zu Kapital 20 KN (hier: i.d.F. der Verordnung -EG- Nr. 1832/2002), wonach Säfte mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aus der Pos. 2009 KN ausscheiden. 2. Der Fruchtsaftgehalt korrespondiert mit dem Gehalt an zugesetztem Zucker, der nach den Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 Buchst. a zu Kapitel 20 KN berechnet wird. Danach lässt sich in bestimmten Fällen ein Gehalt an zugesetztem Zucker auch für Säfte berechnen, denen tatsächlich kein Zucker zugesetzt worden ist.