I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1985 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma G-GmbH (G) tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag oblag dem Kläger der Vertrieb der Produkte des Unternehmens; eine Abschluß- oder Inkassovollmacht besaß er nicht. Das vertretene Unternehmen war weder zum Abschluß noch zur Aufrechterhaltung angebahnter Geschäfte verpflichtet. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zunächst als kaufmännische Angestellte in einem Fremdunternehmen tätig; daneben unterstützte sie den Kläger unentgeltlich bei der Erledigung der in seinem Einzelunternehmen anfallenden Büroarbeiten.
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