BFH - Urteil vom 15.10.1998
III R 75/97
Normen:
AO 1977 § 42 ;
Fundstellen:
BB 1999, 147
BB 1999, 249
BFH/NV 1999, 536
BFHE 187, 245
BStBl II 1999, 119
DB 1999, 416
DStR 1999, 64
DStZ 1999, 260
GmbHR 1999, 190
NZG 1999, 179
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 342),

Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen III R 75/97

DRsp Nr. 1999/831

Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin

»Überträgt ein als Einzelunternehmer tätiger Handelsvertreter einen Teil der ihm obliegenden Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH (Untervertretung), deren Geschäftsführer er und seine Frau sind, liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Gestaltung außersteuerliche Gründe maßgebend sind und der Handelsvertreter bei den übertragenen Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH auftritt.«

Normenkette:

AO 1977 § 42 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1985 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma G-GmbH (G) tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag oblag dem Kläger der Vertrieb der Produkte des Unternehmens; eine Abschluß- oder Inkassovollmacht besaß er nicht. Das vertretene Unternehmen war weder zum Abschluß noch zur Aufrechterhaltung angebahnter Geschäfte verpflichtet. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zunächst als kaufmännische Angestellte in einem Fremdunternehmen tätig; daneben unterstützte sie den Kläger unentgeltlich bei der Erledigung der in seinem Einzelunternehmen anfallenden Büroarbeiten.