BGH - Urteil vom 21.12.2022
VIII ZR 78/22
Normen:
BGB §§ 145 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 4; ZPO § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 164/19
KG, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1031/20

Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise

BGH, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 78/22

DRsp Nr. 2023/1951

Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und, soweit das Kundeninteresse dies erfordert, sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete, von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.