FG München - Gerichtsbescheid vom 04.04.2007
5 K 2854/06
Normen:
AO (1977) § 5 § 127 § 131 § 118 § 195 S. 2 § 196 § 357 Abs. 2 § 367 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1397

Einspruch gegen die Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung; Zuständigkeit für die Einspruchsentscheidung; Ermessen; keine Heilung nach § 127 AO bei unwirksamem Prüfungsauftrag

FG München, Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 5 K 2854/06

DRsp Nr. 2007/11046

Einspruch gegen die Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung; Zuständigkeit für die Einspruchsentscheidung; Ermessen; keine Heilung nach § 127 AO bei unwirksamem Prüfungsauftrag

1. Erlässt ein vom zuständigen Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragtes Finanzamt eine Prüfungsanordnung, so ist der Einspruch gegen die Anordnung der Außenprüfung bei diesem - dem beauftragten - Finanzamt einzulegen. 2. Das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Finanzamt ordnet die Außenprüfung "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" im Sinne des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO für das zuständige Finanzamt an. Zuständige Finanzbehörde für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist das beauftragende Finanzamt. 3. Die Beauftragung ist Ermessensentscheidung. Deshalb wird, wenn kein wirksamer Prüfungsauftrag vorliegt und ein unzuständiges Finanzamt prüft, der Fehler nicht nach § 127 AO geheilt.

Normenkette:

AO (1977) § 5 § 127 § 131 § 118 § 195 S. 2 § 196 § 357 Abs. 2 § 367 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.