BVerwG - Beschluss vom 21.09.2021
8 B 4.21
Normen:
RVS § 14 Abs. 1 S. 1; BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 97/19

Einstellung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Rechtsanwaltsversorgungswerk

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 8 B 4.21

DRsp Nr. 2021/16273

Einstellung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Rechtsanwaltsversorgungswerk

1. § 14 Abs. 1 S. 1 RVS ist eine irrevisible Vorschrift und kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.2. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Bestellung eines Vertreters auch dann erforderlich, wenn der für längere Zeit erkrankte Rechtsanwalt keine fremden Mandate betreut, sondern nur in eigenen Angelegenheiten als Rechtsanwalt auftritt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 91 815,36 € festgesetzt.

Normenkette:

RVS § 14 Abs. 1 S. 1; BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe