Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2018 zugestellte Scheinurteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Nachdem die Parteien die Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §
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