BGH - Beschluss vom 02.12.2019
AnwZ (Brfg) 18/19
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 5/18

Einstellung des Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/19

DRsp Nr. 2020/894

Einstellung des Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2018 zugestellte Scheinurteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien die Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Scheinurteils des Anwaltsgerichtshofs auszusprechen.