FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2023
5 K 577/21
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2;

Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 5 K 577/21

DRsp Nr. 2023/5044

Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, da die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Thüringer Finanzgerichts entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Kostenfolge ergibt sich angesichts der Klagerücknahme für das Verfahren vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt aus § 136 Abs. 2 FGO. Davon ausgenommen sind die ggf. angefallenen Mehrkosten, die durch die Anbringung der Klage bei dem unzuständigen Thüringer Finanzgericht entstanden sind. Soweit durch die Anbringung der Klage bei dem unzuständigen Thüringer Finanzgericht ggf. zusätzlich Kosten entstanden sind, sind diese nach § 137 Satz 2 FGO von der Beklagten zu tragen.

Das Thüringer Finanzgericht hat den Rechtsstreit (nachdem die Klage dort erhoben worden war) mit Beschluss - 3 K 36/21 - vom 04. August 2021 an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen, weshalb nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auch über die dort angefallenen Kosten zu entscheiden ist.