BFH - Beschluss vom 10.01.2024
IX R 25/23
Normen:
FGO § 136; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 296
FA 2024, 86
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 641/20 AO

Einstellung des Verfahrens nach Revisionsrücknahme

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen IX R 25/23

DRsp Nr. 2024/978

Einstellung des Verfahrens nach Revisionsrücknahme

NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 136; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.

Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) mit Beschluss vom 25.10.2023 - IX B 95/22 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 25.10.2023 und dem FA am 26.10.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hat sich die Klägerin der Revision des FA angeschlossen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat das FA die Revision zurückgenommen.

II.