BVerfG - Beschluss vom 23.03.2018
2 BvR 2126/17
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1; ZVG § 83 Nr. 1 und Nr. 6; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 103/13
LG Potsdam, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 103/13
LG Potsdam, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 103/13

Einstellung des Verfahrens unter Versagung des Zuschlags für ein Grundstück; Fristgerechte Begründung der Verfassungabeschwerde als Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2126/17

DRsp Nr. 2018/6258

Einstellung des Verfahrens unter Versagung des Zuschlags für ein Grundstück; Fristgerechte Begründung der Verfassungabeschwerde als Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde

1. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Nicht ausreichend ist es hingegen, bis zum Ablauf der Monatsfrist lediglich die Beschwerdeschrift per Telefax zu übermitteln und die angegriffenen Entscheidungen - nach Fristablauf - mit dem Originalschriftsatz nachzureichen, ohne dass die Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz hinreichend wiedergegeben sind.