Streitig ist, ob Entnahmen von Kommanditisten zu verzinslichen Darlehen geführt haben oder ob die Zinsen als Teil der Gewinnverteilung anzusehen sind.
Klägerin ist A GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die A Verwaltungs GmbH. Kommanditisten zu je 50 % und Gesellschafter der GmbH sind die Eheleute Z. Die KG betreibt ein Handwerksbetrieb.
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