FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2013
6 K 830/12
Normen:
HGB § 120; HGB § 167 Abs. 2;

Einstufung der Privatkonten von Kommanditisten im Drei-Konten-Modell als Darlehenskonten

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 830/12

DRsp Nr. 2014/1557

Einstufung der Privatkonten von Kommanditisten im Drei-Konten-Modell als Darlehenskonten

Beim Kommanditisten widerspricht die "Haftung" stehen gelassener Gewinne durch spätere Verluste eigentlich der Konzeption dieser Gesellschaftsform. Daher wird neben dem Kapitalkonto I und Kapitalkonto II ein drittes Konto - Darlehenskonto - eingerichtet, das die entnahmefähigen Gewinnanteile aufnimmt und zur Verbuchung sonstiger Einlagen sowie von Entnahmen dient. Das Kapitalkonto II erfasst dagegen nur die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste; es ist ein Unterkonto zum Kapitalkonto I und hat daher Eigenkapitalcharakter. Bei Beträgen, die an die Gesellschafter ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag ausgezahlt werden, handelt es sich nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch steuerlich, sofern sie zu einer Überziehung des "Darlehenskontos" im Drei-Konten-Modell führen, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern

Normenkette:

HGB § 120; HGB § 167 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Entnahmen von Kommanditisten zu verzinslichen Darlehen geführt haben oder ob die Zinsen als Teil der Gewinnverteilung anzusehen sind.