Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs der Klägerin. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … der Marke Daihatsu Wildcat F 70 2,8 d. Das Fahrzeug wurde erstmals am 10. Oktober 1986 zum Straßenverkehr zugelassen. Im Laufe der Zeit sind die Sitzplätze im Fond des Wagens ausgebaut und die Halterungen unbrauchbar gemacht worden. Die so entstandene Ladefläche ist mit einer Stahlplatte abgedeckt worden, die von vier entfernbaren Ösenschrauben gehalten wird. In diesen ist gleichzeitig die Plane zur Abdeckung des Fahrgastraums befestigt. Der so entstandene Kofferraum ist durch eine schwenkbare Hecktür zugänglich. Wenn die Stahlplatte zu Transportzwecken entfernt wird, können die Ösenschrauben wieder eingedreht und die Plane für den Fahrgastraum wieder befestigt werden. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Klägerin im Jahre 2007 als „Lkw, offener Kasten” zum Straßenverkehr zugelassen. Es weist lt. den Zulassungspapieren folgende Merkmale aus:
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