FG Köln - Beschluss vom 28.11.2005
6 V 3715/05
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1, 2 ; RL 70/156/EWG Anhang II, C 1;
Fundstellen:
EFG 2006, 444

Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug

FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 6 V 3715/05

DRsp Nr. 2005/21298

Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug

Ein "Land Rover" mit 2.810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern ein "anderes Fahrzeug" im Sinn von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 70/156/EWG v. 6.2.1970, Anhang II, C.1. als "AF Mehrzweckfahrzeug" einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1, 2 ; RL 70/156/EWG Anhang II, C 1;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller hält seit Mai 2000 einen Geländewagen vom Typ "Land Rover". Der Wagen hat einen Ottomotor (Hubraum 4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kWh bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Er hat vier Seitentüren und eine Hecktür sowie fünf Sitzplätze. Im Fahrzeugbrief ist er als "PKW geschlossen" bezeichnet.

Der Antragsgegner (FA) hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2005 stufte er den Wagen ab 01.05.2005 nunmehr als PKW nach § 8 Nr. 1 () ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § Abs. zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.