FG München - Beschluss vom 13.11.2023
12 V 2078/23
Normen:
FGO § 114;

Einstweilige Anordnung als der richtige Rechtsbehelf zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung

FG München, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 12 V 2078/23

DRsp Nr. 2024/2746

Einstweilige Anordnung als der richtige Rechtsbehelf zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist grundsätzlich die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 7. August 2020 setzte der Antragsgegner (das Finanzamt) Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020, 2021 und für weitere Jahre gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann fest. Die vierteljährliche Vorauszahlung wurde für die Einkommensteuer in Höhe von 9.763 € und für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 446 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 änderte das Finanzamt die Festsetzung der Vorauszahlungen und setzte ab dem 4. Vierteljahr 2022 die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer in Höhe von 9.065 € und für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 486 € fest.