Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte zwei Berlin-Darlehen gezeichnet, die er seinerseits fremdfinanziert hatte. Der zu erwartende Überschuß führte deshalb zu einer wesentlich geringeren Einkommensteuer als die von den Einnahmen aus Kapitalvermögen einbehaltene Zinsabschlagsteuer. Der BFH sieht zwei Möglichkeiten den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu vermeiden:
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