BFH - Beschluss vom 10.11.2010
IX B 54/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 52 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12199/06

Eintragung in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Veranlagungszeitraums bei nachgründenden Verträgen für den Eintritt der steuerlichen Folgen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IX B 54/10

DRsp Nr. 2010/22335

Eintragung in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Veranlagungszeitraums bei nachgründenden Verträgen für den Eintritt der steuerlichen Folgen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt erwogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. 2. NV: Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 52 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt erwogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2010 IX B 202/09, BFH/NV 2010, 1841).