Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt erwogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2010 IX B 202/09, BFH/NV 2010, 1841).
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