BGH - Beschluss vom 11.07.2019
1 StR 154/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 206a Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 288
wistra 2020, 211
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.10.2018

Eintritt der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 154/19

DRsp Nr. 2019/15197

Eintritt der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung

Die Taten der Hinterziehung von Gewerbe- und Einkommensteuer sind als Veranlagungssteuern jeweils beendet mit der Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung hin ergehenden Steuerbescheids. Werden im Feststellungsverfahren unrichtige Angaben gemacht, beginnt die Verjährung nicht schon bei Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids, sondern erst mit Bekanntgabe des Folgebescheids.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig ist,

bb)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;