Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2018 wird
a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)das vorgenannte Urteil
aa)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig ist,
bb)im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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