BFH - Urteil vom 08.11.2000
I R 1/00
Normen:
AO (1977) § 189 S. 3;
Fundstellen:
BB 2001, 1458
BB 2001, 561
BFH/NV 2001, 661
BFHE 194, 227
BStBl II 2001, 769
DB 2001, 740
Vorinstanzen:
FG Köln,

Eintritt der Zerlegungssperre

BFH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen I R 1/00

DRsp Nr. 2001/4364

Eintritt der Zerlegungssperre

»Der Eintritt der sog. Zerlegungssperre gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 lässt sich nur durch den eigenen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten auf Änderung oder Nachholung der Zerlegung vermeiden. Ein Antrag des Steuerpflichtigen genügt nicht. Ein solcher kann auch nicht über die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag als für den Steuerberechtigten gestellt behandelt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 189 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gemeinde, bei der die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1, die O, im Februar 1990 ein Transportgewerbe angemeldet hatte und in deren Bereich die O im Streitjahr 1991 eine Betriebsstätte unterhielt. Nach der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für dieses Jahr abgegebenen Gewerbesteuererklärung handelte es sich um die einzige Betriebsstätte der O. Der gegen die O erlassene Gewerbesteuermessbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt wurde am 24. Februar 1995 aufgehoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig.