LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2023
10 Sa 169/23
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4873/22

Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Kaufkraft in einem mit Abschluss des Vertrages beginnenden Rhythmus von drei Jahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 169/23

DRsp Nr. 2024/501

Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Kaufkraft in einem mit Abschluss des Vertrages beginnenden Rhythmus von drei Jahren

Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich. Weitgehend parallel zu LAG Düsseldorf, 12 Sa 24/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2023 - 10 Ca 4873/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Kaufkraftanpassung des Grundgehaltes des Klägers.

Am 01.01.1992 wurde der Kläger von der K. als "außertariflicher Vertragsangestellter mit dem Titel Prokurist" eingestellt. Der schriftliche Anstellungsvertrag vom 13.12.1991, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Klageschrift als Anlage 1 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, sieht unter Nr. 5 unter anderem vor:

"Ihr Brutto-Jahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

GrundgehaltDM 101.000,--

FunktionszulageDM 14.000,--

GesamtgehaltDM 115.000,--

[...]

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