BGH - Urteil vom 24.09.2013
II ZR 216/11
Normen:
GmbHG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 2675
DB 2013, 8
GmbHR 2013, 1315
MDR 2014, 43
WM 2013, 2223
ZIP 2013, 2310
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 179/06
OLG Koblenz, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1415/10

Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen II ZR 216/11

DRsp Nr. 2013/23436

Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. September 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

GmbHG § 34 Abs. 2;

Tatbestand

I. Der Kläger war mit drei weiteren Gesellschaftern Gründer der beklagten GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25% an der Beklagten beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit der Mitgesellschafterin L. gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem Kläger wurde die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen.

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