BGH - Beschluss vom 17.11.2022
1 StR 323/22
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; TabStG § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 1-2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 276
NStZ 2023, 301
wistra 2023, 255
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Js 9765/18

Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung durch Herstellung und Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 1 StR 323/22

DRsp Nr. 2023/182

Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung durch Herstellung und Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

1. Haben sich die Angeklagten - wie hier - zum gemeinsamen Handel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak (§ 105 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 2 HGB) jedenfalls zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, schlägt sich m Vermögen dieser Gesellschaft, die als "Herstellerin" Steuerschuldnerin war (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 TabStG), die Tabaksteuerersparnis nieder. Eine Einziehungsanordnung ist daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten.2. Dass jeder Angeklagte als "an der Herstellung beteiligte Person" ebenfalls Schuldner der Tabaksteuer war (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 TabStG), sich damit selbst Tabaksteuer ersparte und Gesamtschuldnerschaft nicht nur untereinander, sondern auch mit der Gesellschaft besteht (§ 15 Abs. 5 TabStG), ändert nichts an der Beschränkung der - durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten - Abschöpfung auf das Vermögen der Gesellschaft.