Elektro-/Hybridfahrzeuge als Dienstwagen: Wann welche Steuervergünstigung greift

Elektromobilität soll hierzulande gefördert werden, auch steuerlich. Seit 2013 wurde die steuerliche Behandlung der privaten Pkw-Nutzung von (teilweise) elektrisch betriebenen Fahrzeugen ausgeweitet. Nur, was gilt wann, fragt man sich in der Praxis häufig. Mit diesem Beitrag stellen wir die aktuelle Rechtslage für Sie dar.  

Fahrzeugerwerb zwischen 2013 und 2018: pauschale Kürzung für das Batteriesystem

Wird ein Dienstwagen/Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, ist grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat als Privatentnahme bzw. als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt.

Hiernach ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem wie folgt zu mindern:

Minderung des Bruttolistenpreises bei E-Autos

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs

Minderungsbetrag in € pro kWh Speicherkapazität

Höchstbetrag in €

2013 und früher

500

10.000

2014

450

9.500

2015

400

9.000

2016

350

8.500

2017

300

8.000

2018

250

7.500

Beachte Die Minderung ist nicht vorzunehmen, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wird, sondern für die Überlassung ein zusätzliches Entgelt (z.B. in Form von Leasingraten) zu entrichten ist.