FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.1998
VI 679/96

Empfängerbenennung bei Domizilgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen VI 679/96

DRsp Nr. 1999/10526

Empfängerbenennung bei Domizilgesellschaft

1. Ein Verlangen der Finanzbehörden gem. § 160 Abs. 1 S. 1 AO, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, für die der Betriebsausgabenabzug beansprucht wird, ist stets gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, der Zahlungsempfänger habe den Bezug zu Unrecht nicht versteuert. 2. Begründet ist eine solche Vermutung idR., wenn der Empfänger der Zahlung eine ausländische Domizilzesellschaft ist, d.h. ein Unternehmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb, weil in diesen Fällen eine Leistungserbringung durch den Zahlungsempfänger auszuschließen ist. 3. Für die Benennung des Zahlungsempfängers genügt bei Domizilgesellschaften nicht die Benennung der Domizilgesellschaft als solcher, vielmehr bedarf es der Bezeichnung der hinter der Gesellschaft stehenden Person. Das ist die Person, bei der sich die Geldzahlung steuerrechtlich auswirkt. 4. Die Benennung des Verwaltungsrates der Domizilgesellschaft reicht nicht aus, da die formale Stellung als Verwaltungsrat bei einer Vielzahl von Domizilgesellschaften keinen Aufschluß gibt, wem die Zahlungen steuerlich zuzurechnen sind.

Tatbestand: