BFH vom 30.08.1995
I R 126/94

Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft

BFH, vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 126/94

DRsp Nr. 1997/8338

Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft

Bei ausländischen Domizilgesellschaften kann Zahlungsempfänger i.S. des § 160 AO die hinter ihr stehende Person bzw. Personenmehrheit sein. Im Falle eines Benennungsverlangens muß der Steuerpflichtige daher regelmäßig Name und Anschrift der an der Gesellschaft beteiligten Person(en) angeben.

Für die Praxis:

Es reicht nicht aus, daß der Steuerpflichtige Personen benennt, die möglicherweise als wahre Zahlungsempfänger in Betracht kommen, die dieses aber auf Anfrage des Finanzamts bestreiten. Im Streitfall hatte der Kläger die nach seinen Kenntnissen wirtschaftlich hinter der Domizilgesellschaft stehenden Personen benannt. Auf Anfrage des Finanzamts antworteten diese jedoch, nichts über die rechtlichen Verhältnisse der Domizilgesellschaft zu wissen.