Es reicht nicht aus, daß der Steuerpflichtige Personen benennt, die möglicherweise als wahre Zahlungsempfänger in Betracht kommen, die dieses aber auf Anfrage des Finanzamts bestreiten. Im Streitfall hatte der Kläger die nach seinen Kenntnissen wirtschaftlich hinter der Domizilgesellschaft stehenden Personen benannt. Auf Anfrage des Finanzamts antworteten diese jedoch, nichts über die rechtlichen Verhältnisse der Domizilgesellschaft zu wissen.
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