FG Düsseldorf vom 29.11.2000
17 K 2076/97 E
Fundstellen:
EFG 2001, 425

Ende der doppelten Haushaltsführung: Restwertabschreibung

FG Düsseldorf, vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 17 K 2076/97 E

DRsp Nr. 2001/8876

Ende der doppelten Haushaltsführung: Restwertabschreibung

Bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Restwert einer Wohnungseinrichtung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, da derartige Aufwendungen die private Vermögenssphäre betreffen.

Gründe:

Der Kläger war als Leiter des Pensionsreferats der Deutschen "X"-GmbH und als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Pensionskasse "Y" nichtselbständig tätig. Er gehörte dem Konzern seit ca. 1960 an.

Nach mehrjähriger Tätigkeit in "A" wurde der Kläger im Jahr 1988 nach "Q" versetzt. Er behielt zusammen mit der Klägerin seinen Hausstand in "E" bei und mietete zusätzlich zu seinem Haus in "E" eine Wohnung in "W" bei"Q".

Der Kläger schaffte zur Möblierung der in "W" gemieteten Wohnung Einrichtungsgegenstände mit einem Gesamtwert von 17.399,-- DM an.