BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 28/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 816

Ende der GewSt-Pflicht; AG i.L.

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 28/00

DRsp Nr. 2001/4606

Ende der GewSt-Pflicht; AG i.L.

Die GewSt-Pflicht einer KapG endet nicht schon mit Einstellung der werbenden Tätigkeit sondern erst mit der letzten Tätigkeit im Rahmen der Abwicklung.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Liquidationsgesellschaft nach der H-AG, deren Anteile sich im Besitz der Familie H befanden. Die H-AG betrieb bis zum 31. Dezember 1994 die Verwaltung von Vermögen und den Erwerb von Beteiligungen. Sie wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Dezember 1994 zum 31. Dezember 1994 aufgelöst. Zu diesem Stichtag wies ihre Bilanz noch Forderungen --im Wesentlichen solche aus Abtretungen an H-- aus, welche von der Klägerin in den Streitjahren 1995 und 1996 fortgeführt wurden.