OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2021
1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21
Normen:
StPO § 353; BGB § 168;

Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum PflichtverteidigerNachgewiesene Vollmacht bei handschriftlichen Ergänzungen durch Verteidiger

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21

DRsp Nr. 2021/11618

Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger Nachgewiesene Vollmacht bei handschriftlichen Ergänzungen durch Verteidiger

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO "nachgewiesen" ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass - jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat - die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht. Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 353; BGB § 168;

Gründe

I.