EuGH - Schlussantrag vom 12.12.2013
Rs. C-43/13
Normen:
Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH,

Energiebesteuerung von Brennstoffen als gleichwertige Heiz- oder Kraftstoffe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Schlussantrag vom 12.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-43/13 - Aktenzeichen Rs. C-44/13

DRsp Nr. 2013/25537

Energiebesteuerung von Brennstoffen als gleichwertige Heiz- oder Kraftstoffe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Tenor:

Wird ein Energieerzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, das nicht in Anhang I Tabelle C dieser Richtlinie aufgeführt ist, als Heizstoff verwendet, ist es nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie zu dem Steuersatz zu besteuern, mit dem eines der in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse im Fall seiner Verwendung als Heizstoff nach nationalem Recht belegt ist. Unter den in der genannten Tabelle aufgeführten Erzeugnissen ist dasjenige gleichwertig, welches durch das tatsächlich verwendete Erzeugnis in seiner konkreten Anwendung ersetzt worden ist. Liegt wegen der Besonderheiten des betroffenen Erzeugnisses und seiner konkreten Anwendung keine solche Ersetzung vor, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, im Einklang mit der Richtlinie 2003/96 objektive Kriterien festzulegen, anhand deren sich bestimmen lässt, welchem Erzeugnis unter den in Anhang I Tabelle C aufgeführten Heizstoffen das tatsächlich verwendete Erzeugnis gleichwertig ist.

Normenkette:

Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 2 Abs. 1;