FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2012
4 K 179/10
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 4 Satz 1; AO § 370 Abs. 4 Satz 3; AO § 378 Abs. 1; EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 4 Nr. 1; EnergieStG § 9 Abs. 1; EnergieStG § 9 Abs. 2; EnergieStG § 50; EnergieStV § 94 Abs. 1;

Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 179/10

DRsp Nr. 2013/5028

Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

1. Eine die Festsetzungsfrist verlängernde leichtfertige Steuerverkürzung ist gegeben, wenn ein mit Pflanzenölen handelndes Unternehmen, das in größerem Umfang und über einen längeren Zeitraum Pflanzenöle zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe weiterveräußert, in Kenntnis der grundsätzlichen Energiesteuerpflichtigkeit derartiger Energieerzeugnisse sich nicht hinreichend über die den Hersteller der Energieerzeugnisse treffenden energiesteuerrechtlichen Pflichten informiert und infolgedessen die nach § 9 Abs. 2 EnergieStG unverzüglich abzugebende Steueranmeldung unterlässt. 2. Den Steuerpflichtigen trifft trotz der nach § 50 EnergieStG grundsätzlich vorgesehenen Steuerentlastungsmöglichkeit eine Informations- und Erkundigungspflicht hinsichtlich der für ihn geltenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- und Bioheizstoffen. Eine Verletzung dieser Informations- und Erkundigungspflicht kann den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung begründen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 4 Satz 1; AO § 370 Abs. 4 Satz 3; AO § 378 Abs. 1; EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 4 Nr. 1; EnergieStG § 9 Abs. 1; EnergieStG § 9 Abs. 2;