FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2023
1 K 1025/22
Normen:
EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1;

Energiesteuerentlastung für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 1 K 1025/22

DRsp Nr. 2023/13060

Energiesteuerentlastung für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde zum ... durch die Herren B... und C... gegründet, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Unter § 5 Satz 2 und Satz 4, 7. Anstrich des Gesellschaftsvertrages vom ... vereinbarten die Gesellschafter, dass beide Gesellschafter zur Vertretung der Klägerin berechtigt sind, und dass die Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten der Zustimmung des anderen Gesellschafters bedarf.

Mit Gründung der Gesellschaft überließ der Gesellschafter B... der Klägerin den von ihm zuvor als Einzelunternehmen geführten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich einer Biogasanlage zur Nutzung. Die Biogasanlage mit einer Leistung von 265 kW wurde überwiegend mit Substrat aus dem Betrieb der Klägerin betrieben. Darüber hinaus kaufte die Klägerin Gülle für die Anlage zu. Das erzeugte Gas wurde anschließend entgeltlich im Gewerbebetrieb A... GbR verstromt.