BFH - Urteil vom 19.03.2019
VII R 11/18
Normen:
EnergieStG § 55; StromStG § 2 Nr. 3; StromStV § 15; WZ 2003;
Fundstellen:
BB 2019, 1430
BB 2019, 2904
BB 2020, 2841
BFH/NV 2019, 832
DStRE 2019, 905
DStZ 2019, 638
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2452/14

Energiesteuerermäßigung für ein Unternehmen mit dem Gegenstand des Längs- und Querteilens von Bändern aus Stahl und auch aus NE-Metallen und dem Schneiden, Zurichten, Profilieren, Be- und Verarbeiten von Feinblechen und Bändern jeder Art

BFH, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen VII R 11/18

DRsp Nr. 2019/8736

Energiesteuerermäßigung für ein Unternehmen mit dem Gegenstand des Längs- und Querteilens von Bändern aus Stahl und auch aus NE-Metallen und dem Schneiden, Zurichten, Profilieren, Be- und Verarbeiten von Feinblechen und Bändern jeder Art

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom Antragsteller gewählten Kriteriums zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Januar 2018 11 K 2452/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EnergieStG § 55; StromStG § 2 Nr. 3; StromStV § 15; WZ 2003;

Gründe

I.