BFH - Beschluss vom 28.01.2021
VII B 99/20
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1115
BFH/NV 2021, 787
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1149/16

Energiesteuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Fotovoltaikanlage

BFH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen VII B 99/20

DRsp Nr. 2021/7726

Energiesteuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Fotovoltaikanlage

NV: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 – 1 K 1149/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Photovoltaikanlage in Form eines Solarparks und speist als Versorger Strom in das Netz der A mbH ein. Der im Solarpark erzeugte Gleichstrom mit einer Spannung von ca. 1 000 V wird zunächst mit Hilfe von Wechselrichtern ausgangsseitig in ca. 360 V bzw. 380 V Wechselstrom umgewandelt. Diese Spannung wird anschließend mit einem Mittelspannungstrafo in eine Mittelspannung von 20 kV umgewandelt und im Umspannwerk mit einem Hochspannungstransformator auf 110 kV gebracht.