Zu entscheiden ist, ob das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hier deshalb entfallen ist, weil das Finanzamt während des Klageverfahrens den angegriffenen Bescheid hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 AO vorläufig erlassen hat.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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