LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.2023
12 Sa 268/23
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 286/23

Entfallen des Vergütungsanspruchs bei Beschäftigungs- und Betretungsverbot für Krankenschwester nach IfSGWegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Beschäftigungsverbot nach IfSG trotz ErkrankungKeine Durchbrechung des Grundsatzes der Monokausalität bei Beschäftigungsverbot nach IfSGErkrankung nicht als eigentliche Ursache für Untätigkeit bei Verbot nach IfSG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 268/23

DRsp Nr. 2023/12299

Entfallen des Vergütungsanspruchs bei Beschäftigungs- und Betretungsverbot für Krankenschwester nach IfSG Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Beschäftigungsverbot nach IfSG trotz Erkrankung Keine Durchbrechung des Grundsatzes der Monokausalität bei Beschäftigungsverbot nach IfSG Erkrankung nicht als eigentliche Ursache für Untätigkeit bei Verbot nach IfSG

1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB.2. Für die Zeitdauer des Beschäftigungsverbots besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Grundsatzes der Monokausalität kein Entgeltfortzahlungsanspruch.3. War die Arbeitnehmerin bei Zustellung des Betretungs- und Tätigkeitverbots am 08.09.2022 um 13.40 Uhr bereits zuvor mit Beginn der Frühschicht um 06.00 Uhr arbeitsunfähig erkrankt, ändert der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor der Zustellung der Ordnungsverfügung begonnen hatte, nichts am Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs.